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Fachinformation

GwG-Revision 2026: Was ändert sich ab 1. Oktober 2026?

Die GwG-Revision 2026 verändert die Schweizer Geldwäschereibekämpfung grundlegend. Bestimmte berufsmässig erbrachte Beratungsleistungen können neu erfasst werden, und mit dem Transparenzregister entstehen zusätzliche Pflichten für Rechtseinheiten. Dieser Fachartikel zeigt, was ab 1. Oktober 2026 gilt und wie Unternehmen die Umstellung vorbereiten können.

Inkrafttreten und Ziel der Revision

Der Bundesrat hat das revidierte Geldwäschereigesetz sowie das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Die beiden Regelwerke verfolgen ein gemeinsames Ziel: wirtschaftliche Kontrolle soll leichter nachvollziehbar werden, und risikobehaftete Dienstleistungen sollen stärker in die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingebunden werden.

Für Unternehmen ist wichtig, die beiden Reformteile auseinanderzuhalten. Das Transparenzregister richtet sich an Rechtseinheiten und erfasst Angaben über kontrollierende beziehungsweise wirtschaftlich berechtigte Personen. Die GwG-Revision erweitert demgegenüber den Kreis der Tätigkeiten, bei denen berufsmässig handelnde Dienstleister geldwäschereirechtliche Pflichten erfüllen müssen.

Keine pauschale Branchenunterstellung

Eine Treuhandgesellschaft, Anwaltskanzlei, Notariatsorganisation oder Beratungsfirma wird nicht allein wegen ihrer Bezeichnung unterstellt. Entscheidend ist, welche Leistungen tatsächlich angeboten und wie sie im Einzelfall ausgeführt werden.

Welche Beratungsleistungen neu erfasst werden können

Im Zentrum stehen Tätigkeiten, bei denen Dienstleister an finanziellen oder strukturellen Vorgängen für Dritte mitwirken. Dazu können die Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Transaktionen, die Gründung und Verwaltung nicht operativ tätiger Rechtseinheiten sowie die Bereitstellung eines Domizils gehören.

  • Mitwirkung bei bestimmten Käufen oder Verkäufen von Grundstücken und bei damit verbundenen finanziellen Transaktionen.
  • Gründung, Strukturierung, Führung, Verwaltung oder Übertragung nicht operativ tätiger Gesellschaften und anderer Rechtseinheiten.
  • Organisation von Einlagen, Ausschüttungen oder Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit solchen Strukturen.
  • Bereitstellung einer Geschäftsadresse, von Räumen oder eines Domizils über einen längeren Zeitraum.
  • Weitere finanzintermediäre Tätigkeiten wie Zahlungsverkehr oder die Aufbewahrung beziehungsweise Verwaltung bestimmter Vermögenswerte.

Die gesetzliche Einordnung folgt dem tatsächlichen Ablauf. Wer lediglich allgemeine Informationen vermittelt, kann anders zu beurteilen sein als eine Person, die Verträge vorbereitet, Zahlungsflüsse koordiniert, Gesellschaftsorgane stellt oder an der Umsetzung einer Struktur aktiv mitwirkt.

Berufsmässigkeit und Schwellenwerte

Die neuen Beratungstatbestände knüpfen an eine berufsmässige Ausübung an. Nach den für die Prüfung verwendeten Kriterien ist die Berufsmässigkeit insbesondere zu prüfen, wenn mindestens einer der folgenden Schwellenwerte erreicht wird.

KriteriumSchwellenwert
BruttoerlösMehr als CHF 50’000 pro Kalenderjahr
Kundinnen, Kunden oder RechtsvorgängeMehr als 20 pro Kalenderjahr
Vermögenswerte DritterMehr als CHF 5 Millionen zu einem beliebigen Zeitpunkt
TransaktionsvolumenMehr als CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr

Die Schwellenwerte dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Unternehmen sollten zuerst die relevante Tätigkeit bestimmen und danach prüfen, ob sie in einem Umfang ausgeübt wird, der als berufsmässig gilt. Eine saubere Leistungs- und Umsatzabgrenzung ist deshalb zentral.

Praxisbeispiel

Ein Beratungsunternehmen begleitet gelegentlich die Gründung operativer Start-ups, übernimmt aber keine Verwaltung, keine Zahlungsabwicklung und keine Organe. Die blosse Anzahl Mandate beantwortet die Unterstellungsfrage noch nicht. Zuerst ist zu klären, ob die konkreten Leistungen überhaupt einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen.

Transparenzregister und wirtschaftlich berechtigte Personen

Parallel zur GwG-Revision wird das Schweizer Transparenzregister eingeführt. Darin werden Personen erfasst, die eine juristische Person tatsächlich kontrollieren. Das Register wird vom Bund geführt und soll bestimmten Behörden einen verlässlicheren Zugang zu den Angaben über wirtschaftlich berechtigte Personen ermöglichen.

Für Unternehmen entstehen damit eigene Melde- und Aktualisierungspflichten. Für Beraterinnen und Berater ist das Register zugleich eine wichtige Informationsquelle, ersetzt aber nicht die Pflicht, Angaben der Vertragspartei zu erheben, Plausibilität zu prüfen und Abweichungen zu dokumentieren.

Die Umsetzung sollte organisatorisch getrennt, aber inhaltlich abgestimmt werden: Gesellschaftsrechtliche Registerpflichten, kundenbezogene GwG-Prüfungen und interne Risikoprozesse müssen konsistente Angaben verwenden.

Welche Folgen eine GwG-Unterstellung hat

Eine bestätigte Unterstellung ist keine einmalige Registrierung. Sie löst laufende organisatorische und kundenbezogene Pflichten aus. Je nach Unterstellungsart gehören dazu der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, die Bezeichnung verantwortlicher Personen und der Aufbau eines nachvollziehbaren Kontrollsystems.

  • Identifikation der Vertragspartei und Prüfung von Vertretungsverhältnissen.
  • Feststellung und Dokumentation der wirtschaftlich berechtigten Person beziehungsweise der Kontrollinhaber.
  • Abklärung von Zweck, Hintergrund und Plausibilität der Geschäftsbeziehung oder Transaktion.
  • Risikoeinstufung, zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken und Prüfung relevanter Sanktionslisten.
  • Vollständige Dossierführung, laufende Aktualisierung und definierte Aufbewahrung.
  • Interne Weisungen, Schulungen, Kontrollen, Meldeprozesse und periodische Revisionen.

Die Pflichten müssen vor Beginn beziehungsweise während der Geschäftsbeziehung in einer reproduzierbaren Weise erfüllt werden. Einzelne Checklisten reichen nicht, wenn Zuständigkeiten, Fristen und Eskalationen ungeklärt bleiben.

Wie sich Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

  1. Alle angebotenen Dienstleistungen und tatsächlichen Prozessschritte erfassen.
  2. Leistungen den möglichen Unterstellungstatbeständen zuordnen und Ausnahmen dokumentieren.
  3. Berufsmässigkeit anhand von Erlös, Fallzahlen, verwalteten Vermögenswerten und Transaktionsvolumen prüfen.
  4. Unklare Konstellationen rechtlich oder fachlich beurteilen lassen.
  5. Bei Unterstellung mögliche SROs vergleichen und Aufnahmebedingungen frühzeitig klären.
  6. Verantwortliche Personen, Weisungen, Schulung, Kundenaufnahme und Dossierführung vorbereiten.
  7. Daten für Transparenzregister und GwG-Prüfungen konsistent strukturieren.

Je früher Unternehmen ihre Leistungen strukturiert inventarisieren, desto geringer ist das Risiko, erst kurz vor dem Inkrafttreten organisatorische Lücken zu entdecken. Besonders wichtig ist die Dokumentation von Negativentscheiden: Auch wenn eine Tätigkeit als nicht unterstellt beurteilt wird, sollte die Begründung nachvollziehbar festgehalten werden.

Häufige Fragen

Tritt die Revision tatsächlich am 1. Oktober 2026 in Kraft?

Ja. Der Bundesrat hat das revidierte GwG und das Transparenzgesetz auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Einzelne kantonale Umsetzungsfragen können abweichende Übergänge haben.

Sind alle Anwälte, Notare und Treuhänder neu GwG-pflichtig?

Nein. Entscheidend sind die konkret ausgeübte Tätigkeit, die Berufsmässigkeit und gesetzliche Ausnahmen. Die Berufsbezeichnung allein genügt nicht.

Reicht die Eintragung im Transparenzregister für die GwG-Prüfung?

Nein. Das Register unterstützt die Transparenz, ersetzt aber weder die Kundenidentifikation noch die Abklärungs- und Dokumentationspflichten eines unterstellten Unternehmens.

Was ist der erste praktische Schritt?

Erstellen Sie eine vollständige Liste Ihrer Dienstleistungen und Prozessschritte. Ordnen Sie danach jeden Ablauf einem möglichen Unterstellungstatbestand zu.